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18. Januar 2021

Knickpflege

Knicks sind wichtige Lebensräume und Biotopverbindungen in unserer Landschaft.

Blick auf einen Knick

Sie sind durch das Bundesnaturschutzgesetz und das Landesnaturschutzgesetz geschützt und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Knicks sind aber Biotope aus Menschenhand und bedürfen daher einer Pflege, um die vielfältigen Funktionen für den Naturhaushalt erfüllen zu können.

 

Diese Pflege ist in einer Verordnung des Landes Schleswig-Holstein, den sogenannten Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz aus dem Jahr 2017, geregelt. Diese Regelungen werden nachfolgend stichpunktartig aufgeführt und ergänzt. Zusammenfassungen dieser Pflegeregelungen sind im Netz über die Landwirtschaftskammer, den NABU und den BUND abrufbar. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

 

  • Knicks sind alle 10 bis 15 Jahre zu pflegen, d. h. auf den Stock zu setzen. Ziel ist es, dass sich der Gehölzbewuchs auf den Knicks verjüngen kann. Bei schwach wachsenden Knicks kann der Pflegezeitraum aus meiner Erfahrung auch auf 20 Jahre ausgedehnt werden. Unter 10 Jahren ist das „Auf den Stock Setzen“ jedoch nicht erlaubt.
  • Das „Auf den Stock Setzen“ erfolgt aus Vogelschutzgründen zwischen dem 01.10. und Ende Februar.
  • „Auf den Stock setzen“ bedeutet das Absägen von Sträuchern und jüngeren Bäumen ca. eine Handbreit (ca. 10 bis 20 cm) über dem Boden oder über dem früheren Stockausschlag.
  • Bei Benutzung einer Knickschere (hydraulisches Werkzeug am Bagger) soll der Bewuchs in ca. 1 m Höhe abgetrennt werden, um dann den verbliebenen Rest mit der Motorsäge sauber nachzuarbeiten. Die Knickschere ermöglicht eine schnelle und körperschonende Arbeit, führt aber häufig zu Quetschungen und zu Abrissen an Wurzelstöcken, sodass diese später, z. B. durch Pilzbefall, Schaden nehmen.
  • Auf den Knicks sollen alle 40 bis 60 m Überhälter stehen. Überhälter sind Bäume, die die Höhenstrukturen des Knicks bestimmen und eine hohe Wirksamkeit für Tierarten und für das Landschaftsbild haben. Als Überhälter gilt ein Baum mit einem Stammumfang ab 1 m (Durchmesser ab 32 cm), gemessen in 1 m Höhe über dem Boden.
  • Überhälter dürfen gefällt werden, wenn die Dichte der Bäume über 1 m Stammumfang auf dem Knick dadurch nicht abnimmt. Für weiterhin wachsende Überhälter (Umfang mind. 1 m) alle 40 bis 60 m muss gesorgt sein.
  • Nicht gefällt werden dürfen Überhälter auf den Knicks, wenn sie einen Stammumfang von mehr als 2 m (Durchmesser ab 65 cm) aufweisen. Diese Bäume gelten aufgrund ihres Alters und ihrer Größe als „landschaftsbestimmende Bäume“ und stehen damit unter Schutz. Sie sind unbedingt zu erhalten, da sie zum einen wichtige Einzellebensräume für Insekten, Vögel und Fledermäuse sein können und weil sie zum anderen das Landschaftsbild deutlich prägen.
  • Es gibt Knicks mit durchgewachsenen Baumreihen, die durch mangelnde (ausbleibende) Knickpflege entstanden sind. Diese Baumreihen sind ebenfalls als landschaftsbestimmend geschützt. Diese Knicks dürfen daher im Grunde nicht auf den Stock gesetzt werden. Hier ist es im Falle einer gewünschten Pflege ratsam, sich mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises zu verständigen, auf welche Weise der Knick ausgelichtet werden kann.
  • Nicht erlaubt ist es, Überhälter zu fällen und schwache, nur armstarke junge Bäume als neue Überhälter zu belassen. Dies ist leider immer wieder zu beobachten, da der Eigentümer davon ausgeht, dass damit für neue Überhälter gesorgt sei. Dies ist nicht erlaubt und sollte jedem einleuchten.
  • Nicht erlaubt ist es, nur die Bäume vom Knick zu entfernen. Das Fällen von Überhältern darf nur im Zusammenhang mit der regulären Knickpflege erfolgen.
  • Das Schnittholz ist bei der Knickpflege umgehend vom Wall zu entfernen, damit die verbliebenen Stöcke wieder ausschlagen können.
  • Das Abbrennen von Knickholz auf dem Erdwall ist nicht erlaubt, da hierdurch sowohl der verbleibende Bewuchs (auch die verbleibenden Stöcke) als auch die sonstigen vorhandenen Tier- und Pflanzenarten getötet oder stark beeinträchtigt werden.
  • Es soll ein großräumiger Kahlschlag vermieden werden. Also bitte nicht alle Knicks einer Koppel in einem Jahr auf den Stock setzen. Wenn hier auf zeitliche Abläufe geachtet wird, dann können der Lebensraum und der Biotopverbund durchgängig erhalten werden.
  • Erlaubt ist der seitliche Rückschnitt von Ästen und Zweigen am Knick. Dies soll möglichst vom 1.1. bis Ende Februar erfolgen. Geschnitten (nicht geschlegelt!) werden darf in einem Abstand von 1 m zum Fuß des Knickwalls senkrecht nach oben bis in eine Höhe von 4 m.
  • Der seitliche Rückschnitt darf frühestens 3 Jahre nach dem letzten Knicken und dann darauffolgend alle drei Jahre durchgeführt werden.
  • Das Auslichten von Baumkronen ist bis zu 20 % der Kronenmasse möglich. Dies gilt aber nicht jedes Jahr, sondern für eine einmalige Schnittmaßnahme.
  • Zulässig ist die Mahd oder das Mulchen der Wallflanke oder Wallböschung. Dies sollte zwischen dem 15.11. und Ende Februar erfolgen.
  • Es gelten auf Ackerflächen Schutzstreifen von mind. 50 cm Breite zum Knickfuß, die nicht bearbeitet werden dürfen. Hier ist ein Grubbern in Abständen von drei Jahren erlaubt, um einen Gehölzbewuchs zu verhindern.
  • Dünge- und Pflanzenschutzmittel gehören nicht auf den Knick. Ebenso versteht es sich von selbst, dass eine Überweidung von Knickwällen nicht erlaubt ist.
  • Zu guter Letzt noch der Hinweis, dass diese Regelungen auch für Knicks gelten, die innerhalb baulich genutzter Flächen, also auf bebauten Grundstücken liegen. Diese Regelungen fassen zusammen, nach welchen Gesichtspunkten Knicks gepflegt werden müssen. Sollten Sie bei der Pflege unsicher sein, ob Sie einen Baum oder Überhälter entfernen dürfen, ist zur Sicherheit ein Anruf bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises der sichere Weg. Denn das Fällen falscher Bäume kann Ersatzpflanzungen nach sich ziehen, die empfindliche Kosten mit sich bringen.

 

(Fotos: Thomas Hinrichs)
Thomas Hinrichs für den Naturschutzverein Erfde

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